llgemeine Geschäftsbedingenen

der Walter Heinz GmbH (Stand 01. september 2023)

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Die Verkaufsangestellten von Walter Heinz GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

$ 3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Kotzinger Straße 17, Traunstein einschließlich normaler Verpackung.

$ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
4. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

$ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über.

$ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr für B2B und zwei Jahre für B2C Geschäfte, ab Lieferung der Produkte. (Gefahrenübergang)
2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen durch nicht autorisierte Personen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Der Käufer muss unserem Fachpersonal Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Fall einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Nachbesserung/Überprüfung und anschließender Rückgabe zu uns gebracht wird.
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und unser Service-Techniker zum Käufer geschickt wird (gilt nur für Großgeräte), um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können
wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Austausch verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Beweislastumkehr. 6 Monate nach Gefahrenübergang beginnt die Beweislastumkehr, somit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat.
8. Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

$ 7 Rückgabe und Umtausch

1. Benutzte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
2. Fehlt die Original-Verpackung, unser Etikett, oder ist die Verpackung beschädigt, werden 15%
vom Nettowert, aber mindestens 10€ Wiedereinlagerungsgebühr berechnet.
3. Bei freiwilliger Rückgabe original verpackter, unbeschädigter und unbenutzter Ware erhält der Käufer einen gleichlautenden Warengutschein, es erfolgt keine Bargeld-Auszahlung.
4. Ein Umtausch, bzw. die freiwillige Rücknahme von Waren ist ausschließlich mit dem originalen Kaufbeleg möglich.
5. Sonderbestellungen von nicht lagernder Ware und Ersatzeile sind vom Umtausch, bzw. der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 8 Ersatzteile

Die Ersatzteilversorgung ist abhängig von den Bestimmungen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen und Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen laut unseren Zahlungskonditionen der jeweiligen Belege zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art
der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 11 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§12 Geheimhaltung / Vertraulichkeit

1. Jede Partei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Daten) und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsamen Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim
halten, wenn die andere Partei sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet auch nicht nach Ende der Geschäftsverbindung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Kunden entwickelt werden.

§ 13 Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche die wegen unseres arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Traunstein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.